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16. September 2025

Amtsangemessene Alimentation - Anträge für 2025


Da weiterhin nach Auffassung des dbb die Alimentation im Saarland nicht verfassungskonform im Sinne der Rechtsprechung ist, empfehlen wir auch im laufenden Haushaltsjahr allen Betroffenen (Beamte und Versorgungsempfänger) einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Ausgangslage

Der fehlgeleitete Wettbewerbsföderalismus seit 2006 hat insbesondere im Haushaltsnotlageland Saarland dazu geführt, dass die Tarifergebnisse für die Tarifbeschäftigten in den Jahren 2011 bis 2021 nur zeitverzögert, teilweise oder gar nicht (Nullrunde 2011) übertragen wurden. Hinzu kommt der dem Abstandsgebot zuwiderlaufende zeitliche Versatz in höheren Besoldungsgruppen und die Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe. Diese Sparmaßnahmen seit 2011 haben dazu geführt, dass das Saarland im Besoldungsranking (Jahresgehalt) von Bund und Ländern zum Schlusslicht degradiert wurde.

In den beiden Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur Grundbesoldung des Landes Berlin und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht seine deutliche Rechtsprechung von 2015 zum Inhalt und Mindestmaß der Alimentation als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums fortgeführt und die Alimentationsrechte der Richterinnen und Richter und der Beamtinnen und Beamten gestärkt. Das BVerfG konkretisiert und verschärft mit diesen Entscheidungen seine 2015 entwickelten Grundsätze und Verfahren zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Beamten- und Richterbesoldung, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung des für die Ermittlung der Mindestalimentation maßgebenden sozialrechtlichen Existenzminimums. So muss der Abstand der untersten Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau der Sozialhilfe mindestens 15 Prozent betragen. Zwar war der saarländische Gesetzgeber in dieser Frage rückwirkend zum 1.1.2022 tätig, die Berechnungsgrundlagen im Rahmen eines Gesetzesentwurfes für die Jahre 2023, 2024 und 2025 stehen aber noch aus. Insoweit kann derzeit keine Aussage dazu getroffen werden, ob die getätigten Anpassungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes genügen.

Offene Rechtsverfahren

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – Az. 1 A 22/16 – hat am 17. Mai 2018 einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss erlassen, da es der Ansicht ist, dass die einem Beamten der Besoldungsgruppe A11 gewährte Besoldung im Saarland ab dem Jahr 2011 nicht mehr amtsangemessen war. Nach Auffassung des OVG ergeben sich beim Vergleich der Beamtenbesoldung mit der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes und unter Berücksichtigung des Abstands der untersten Besoldungsgruppe zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau ausreichende Indizien, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Es ist davon auszugehen, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der saarländischen Besoldung auch dahingehend beschäftigt und Aussagen dazu trifft, ob seine Vorgaben vom 17. November 2015 (2 BvL 5/13) und vom 04. Mai 2020 (2 BvL 4/18) auch im Saarland eingehalten werden. Ein Verhandlungstermin hierzu ist beim BVerfG noch nicht bekannt.

Rechtswahrung

Im Hinblick einer möglichen Rechtswahrung empfiehlt der dbb saar den Beamtinnen, Beamten und Versorgungsempfängern - wie bereits in den Haushaltsjahren 2018 bis 2024 - vorsorglich auch im Haushaltsjahr 2025 einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation beim Dienstherrn zu stellen. Hierzu stellt der dbb saar einen Musterantrag zur Verfügung. Er ist über die dbb-Fachgewerkschaften und auch über die dbb-Geschäftsstelle erhältlich.

Hinweis: Die gestellten Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2011 bis 2015 sowie in den Jahren 2018 – 2024 haben weiterhin Rechtsgültigkeit!

dbb - an Eurer Seite!

 

Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.dbb-saar.de

Quelle: DSTG Saarland / 16.9.2025
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